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Organisatorisches
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FachlichesRechtlichesRechtlichesFrage Antwort Gibt es bereits Musterverträge für die Datenverarbeitung bzgl. dieser Leistung (AVV)? Den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) finden Sie hier. Ist die „beglaubigte Unterschrift“ nach wie vor für eine rechtsverbindliche Antragstellung vorgesehen? Dies ist gemäß Staatsangehörigkeitsgesetz nicht erforderlich und ist auch für den Digitalantrag nicht vorgesehen. Kann jedes Bundesland eine vom entwickelten Einbürgerungsantrag abweichende Version einstellen lassen? Nein, in diesem EfA*-Onlinedienst existiert nur eine Version des Einbürgerungsantrags. Dieser Antrag wurde mit Fachexpert:innen und Vertreter:innen verschiedener Länder entwickelt und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bestätigt. Das Formular entspricht der aktuellen Gesetzgebung und wird bei Änderungen fortlaufend angepasst. *Einer-für-Alle Wie kann meine Behörde die digitale Einbürgerung rechtlich nachnutzen? Der Onlinedienst „Einbürgerung“ wurde in den FIT-Store eingestellt. Zudem ist die Leistung auch auf dem govdigital-Marktplatz für EfA-Leistungen verfügbar. Weitere Informationen zur rechtlichen Nachnutzung finden Sie unter anderem auf den Seiten des FIT-Stores, den govdigital-Marktplatz-FAQs und dem govdigital-Marktplatz für EfA-Leistungen. Wie die Nachnutzung im jeweiligen Bundesland geregelt ist, entscheidet jedes Bundesland für sich. Für Kommunen in NRW steht die Nachnutzung via Kommunal- und Serviceportal NRW der NextGovIT zur Verfügung. Bei Interesse zur Nachnutzung des Kommunal- und Serviceportal NRW (NextGovIT) wenden Sie sich bitte an folgendes E-Mail Postfach: serviceportale@nextgovit.de - Weitere Informationen, sowie Vertragsunterlagen finden sie auf der Seite der D-NRW. | Internetseiten sollen so gestaltet sein, dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments stehen. Es wird angestrebt, dem BITV 2.0 Standard zu entsprechen (BITV = Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung). Der Zugang zum digitalen Einbürgerungsantrag soll möglichst vielen Menschen ermöglicht werden, in dem der Aufbau der Seite einfach gestaltet ist, die Texte in kurzen und einfachen Sätzen formuliert sind und die Navigation einfach händelbar ist. Eine Leichte Sprache in Form von verständlichen Sätzen ist besonders wichtig für Menschen mit Lern- oder Leseschwierigkeiten bzw. Personen, die nicht gut Deutsch sprechen können. Der Einbürgerungsantrag ist barrierefrei. Die Website ist aktuell teilweise barrierefrei.Die Erklärung zur Barrierefreiheit finden Sie hier: https://antragsservice-einbuergerung.de/accessibility Wie ist Barrierefreiheit und leichte Sprache auf der Webseite umgesetzt? Wie werden mögliche Gesetzesänderungen in der Einbürgerung berücksichtigt? Da die Pflege und Betreuung des EfA-Onlinedienstes auch langfristig geplant sind, werden auch zukünftige Gesetzesänderungen berücksichtigt und der Dienst dementsprechend aktualisiert. Gesetzesänderungen haben die höchste Priorität und werden schnellstmöglich umgesetzt. Ist ein Abgleich der persönlichen Angaben mit den Daten im Ausweis vorgesehen und ist es möglich, dass eine Person mehrere Anträge unter Nutzung falscher Daten und Angaben stellen kann? Ein Abgleich der Daten mit dem Ausweis ist im Rahmen des Online-Erstantrags nicht vorgesehen, da persönliche Vorsprachetermine weiterhin stattfinden werden. Das Stellen mehrerer Online-Initialanträge unter falschen Namen lässt sich nicht vermeiden, ist jedoch aufgrund der hohen Kosten des Antrags im Regelfall nicht zu erwarten. Die Überprüfung der Identitäten der Antragsteller muss im nachgelagerten Vorsprachetermin stattfinden. | Der Dienst steht zur Nachnutzung bereit. Behörden aus NRW finden die Vertragsunterlagen hier: D-NRW : EinbürgerungWann wird der Dienst über das Kommunal- und Serviceportal NRW (NextGovIT) für Behörden in NRW zur Verfügung stehen?
| Aktuell obliegt das der d-NRW AöR, als Betriebsverantwortliche Stelle.Den Standard finden Sie im XRepository.Welche Stelle entscheidet über Weiterentwicklung oder Anpassung der Spezifikation von XEinbürgerung? Wer stellt die Weiterentwicklung zur Verfügung? Wer ist in die Entwicklung der digitalen Einbürgerung involviert? Seit 2024 befindet sich der Onlinedienst in der Betriebsphase. Im Betreibenden Land ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) verantwortlich. Betriebsverantwortliche Stelle ist die d-NRW. Das fachlich zuständige Ministeriumg ist das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI). Betrieben wird der Dienst bei der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) und deren Dienstleistern. Welche LeiKa-Leistungen sind durch den EfA-Onlinedienst Einbürgerung abgedeckt? 99099002067002 - Kennung Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen (Typ 2/3) Wie erhält man Zugriff auf die FIM-Unterlagen? Die FIM-Unterlagen können bei der Landesredaktion NRW (landesredaktion@digitales.nrw.de) angefragt und teilweise im FIM-Portal (http://www.fimportal.de ) eingesehen werden. Ist die persönliche Vorsprache für eine Antragstellung nach wie vor verbindlich vorgesehen? Im Rahmen des OZG-Projekts „Digitale Einbürgerung“ werden ausschließlich der initiale Antrag und die Übermittlung der Daten/Eingaben in die zuständige Behörde digitalisiert. Der nachgelagerte Einbürgerungsprozess wird dann regulär durch die zuständige Stelle durchgeführt. Dazu gehört auch die persönliche Vorsprache um beispielsweise die Echtheit der Dokumente zu überprüfen. | ||||||||||||||||||||||||
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