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titleOrganisatorische Fragen

Organisatorisches

Frage

Antwort

An wen kann ich mich als Behörde wenden?

Wenn Sie Fragen zum EfA-Onlinedienst haben, können Sie sich jederzeit an folgende E-Mailadresse wenden einbuergerung@d-nrw.de. Wenn Sie Fragen zu Anbindung an den Onlinedienst haben, können Sie diese jederzeit über ein Ticket stellen. Dieses finden Sie hier: Einbürgerung - Jira Service Management (atlassian.net).

Ist ein Support für Behörden vorgesehen?

Unter "https://digitale-verwaltung.atlassian.net/servicedesk/customer/portals" gelangen Sie auf ein Self-Service-Portal. Dort können Behörden ihre Anfragen/Anliegen in Form eines Tickets schriftlich stellen. Wichtig ist, dass alle relevanten Pflichtfelder ausgefüllt werden, um die Anfrage dann an den Support zur weiteren Bearbeitung weiterleiten zu können. Jegliche weitere Kommunikation erfolgt im Anschluss über das Ticket.

Wer sind die Mitglieder des Steuerungskreises?

Die Teilnahme am Steuerungskreis kann entweder als stimmberechtigtes Mitglied oder als Gast ohne Stimmrecht erfolgen, mit Ausnahme des Umsetzungsteams. Zu den Mitgliedern gehören Vertreter des Umsetzungsteams und aller nachnutzenden Bundesländer. Als Gast können, in Absprache mit dem Vorsitz oder dem Umsetzungsteam, alle Interessierten teilnehmen. Derzeit sind insgesamt 11 Bundesländer stimmberechtigte Steuerungskreismitglieder und haben somit Interesse bekundet, den EfA-Onlinedienst nachnutzen zu wollen: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Mit Übergang in die Betriebsphase verändert sich auch die Zusammensetzung der Mitglieder im Steuerungskreis. Informationen folgen nach Beschluss der neuen Geschäftsordnung.

Worum geht es in diesem Projekt?

Im OZG-Umsetzungsprojekt Einbürgerung wird der initiale Einbürgerungsantrag digitalisiert. Die Online-Lösung ist ein zentral betriebenes Web-Frontend für Antragsteller:innen, d. h. über die zentrale Seite http://www.antragsservice-einbuergerung.de gelangen Antragsteller:in zum Quick-Check und Antrag. Wenn die zuständige Stelle bereits angebunden ist, kann der Antrag direkt ausgefüllt, bezahlt und an die ausgewählte zuständige Stelle abgeschickt werden. Neben der zentralen Seite können die zuständigen Stellen den EfA-Onlinedienst über ein HTML5-Snippet auf ihrer Behördenwebsite oder in NRW auch über das Kommunal- und Serviceportal der NextGovIT implementieren.

Wie können/sollen Spaß- oder Nonsensanträge vermieden werden?

Technisch lassen sich „Spaßanträge“ nicht vermeiden, jedoch ist aufgrund der hohen Kosten des Antrags (255€), wenn überhaupt, mit einer sehr kleinen Anzahl an Spaßanträgen zu rechnen. Ebenso ist die Verwendung der BundID im Oninedienst verpflichtend und schafft so eine weitere Hürde für “Spaßanträge.“ Grundsätzlich ließen sich diese auch nicht analog vermeiden, auch wenn die Einbürgerungsbehörden diese in persönlichen Beratungsgesprächen sicherlich gering halten. Aber die Hürde der Antragskosten und der Aufwand, der mit der Antragstellung verbunden ist, zeigen bei unseren bereits angeschlossenen Kommunen, dass „Spaßanträge“ in der Praxis nicht vorkommen.

An wen richtet sich die digitale Einbürgerung?

Die Digitale Einbürgerung richtet sich in erster Linie an Antragsteller:innen und Einbürgerungsbehörden, für die der Prozess der Einbürgerung verschlankt wird. Die Antragsteller:innen bekommen transparent Infotexte angezeigt, wodurch weniger Beratungsbedarf entsteht. Auch Sachbearbeiter profitieren durch die Effizienzgewinne der Digitalisierung von dieser Lösung.

Gibt es den Einbürgerungsantrag / Quick-Check auch in anderen Sprachen?

Derzeit ist nicht vorgesehen den Einbürgerungsantrag / Quick-Check in anderen Sprachen anzubieten, da für die Einbürgerung Deutschkenntnisse eine Voraussetzung sind.

Finanzierung 

Die Kostenverteilung auf die einzelnen Kommunen in einem Bundesland ist von der länderspezifischen Regelung abhängig. Dies können Sie bei den Verantwortlichen in Ihrem Bundesland erfragen.

Ist die Nachnutzung der digitalen Einbürgerung für Kommunen verpflichtend?

Nein, die Anbindung an den EfA-Onlinedienst und die Nutzung werden nicht verpflichtend sein.

Wann ist die Pilotierung abgeschlossen und wann wird es Kick Off Veranstaltung geben?

Dies ist für jedes Bundesland immer im Einzelfall zu betrachten. Die verschiedenen Konstellationen werden geprüft und rechtzeitig zu einem Kick-Off-Termin mit anschließender Pilotierung eingeladen. Melden Sie sich bei einem Nachnutzungsinteresse gern unter: Einbuergerung@d-nrw.de. Wir stellen Ihnen gern alle Informationen in einer Zusammenfassung zur Verfügung.

Lohnt sich Beschaffung des Zertifikats schon vor Kick Off Termin?

Die Zertifikatsbeschaffung dauert in der Regel mehrere Wochen, deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, diese frühzeitig zu starten, auch schon vor dem Kick-Off Termin im Bundesland.

Wird der Antrag Teil der Bündelungskomponente aus dem Aufenthaltstitel werden?

Die Antragstrecke Einbürgerung ist zum aktuellen Stand nicht geplant mit in die Bündelungskomponente auf zu nehmen.zu nehmen.

Johanna Förster mEn sollte es hier Anpassungen geben - da weiß ich aber nicht inwieweit das vorangetrieben wurde?

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titleFachliche Fragen

Fachliches

Frage

Antwort

Welche Stelle entscheidet über Weiterentwicklung oder Anpassung der Spezifikation von XEinbürgerung? Wer stellt die Weiterentwicklung zur Verfügung?

Aktuell obliegt das der d-NRW AöR, als koordinierende Betriebsverantwortliche Stelle. Es wird aktuell eine Gremienstruktur eingerichtet, um die fachgerechte langfristige Pflege von XEinbürgerung zu gewährleisten. Johanna Förster : ist dem noch so oder bleibt das dann einzig bei euch als d-NRW? Bei Rückfragen oder Anmerkungen kontaktieren Sie und gern unter: Einbuergerung@d-nrw.de.

Wer ist in die Entwicklung der digitalen Einbürgerung involviert?

Die Projektleitung liegt bei der d-NRW AöR. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) ist verantwortlich für die Umsetzung des OZG-Projekts. Ebenfalls am Projekt beteiligt ist das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW), die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB AöR) und deren Deinstleister. Johanna Förster Vorschlag: Seit dem 01.01.2024 befindet sich der Online-Dienst in der Betriebsphase.

Welche LeiKa-Leistungen sind durch den EfA-Onlinedienst Einbürgerung abgedeckt?

99099002067002 - Kennung Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen (Typ 2/3)
99099002067004 - Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung) (Typ 2/3)
99099002067006 - Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung) (Typ 2/3)
99099002067007 - Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für heimatlose Ausländer (Typ 2/3)
99099002067008 - Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für seit der Geburt Staatenlose (Typ 2/3)
99099002067003 - Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Typ 2/3)

Wie erhält man Zugriff auf die FIM-Unterlagen?

Die FIM-Unterlagen können bei der Landesredaktion NRW (landesredaktion@digitales.nrw.de) angefragt und teilweise im FIM-Portal (http://www.fimportal.de ) eingesehen werden.

Ist die persönliche Vorsprache für eine Antragstellung nach wie vor verbindlich vorgesehen?

Im Rahmen des Projekts „Digitale Einbürgerung“ werden ausschließlich der initiale Antrag und die Übermittlung der Daten / Eingaben in die zuständige Behörde digitalisiert. Der nachgelagerte Einbürgerungsprozess wird dann regulär durch die zuständige Stelle durchgeführt. Dazu gehört auch eine persönliche Vorsprache, Johanna Förster Vorschlag: um bspw. die Echtheit der Dokumente zu prüfen.

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titleRechtliche Fragen

Rechtliches

Frage

Antwort

Gibt es bereits Musterverträge für die Datenverarbeitung bzgl. dieser Leistung?

Die aktuelle Versionen finden Sie immer hier: https://digitale-verwaltung.atlassian.net/servicedesk/customer/portal/7/article/702021679?src=862528733

Ist die „beglaubigte Unterschrift“ nach wie vor für eine rechtsverbindliche Antragstellung vorgesehen?

Dies ist gemäß Staatsangehörigkeitsgesetz nicht erforderlich und ist auch für den Digitalantrag nicht vorgesehen.

Kann jedes Bundesland eine vom entwickelten Einbürgerungsantrag abweichende Version einstellen lassen?

Nein, in diesem EfA*-Onlinedienst existiert nur eine Version des Einbürgerungsantrags. Dieser Antrag wurde mit Fachexpert:innen und Vertreter:innen verschiedener Länder entwickelt und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bestätigt. Das Formular entspricht der aktuellen Gesetzgebung und wird bei Änderungen immer angepasst. *Einer-für-Alle

Wie kann meine Behörde die digitale Einbürgerung rechtlich nachnutzen?

Der EfA-Dienst über 2 Varianten nachgenutzt werden: 1. Nachnutzung über FIT-Store, 2. Nachnutzung über das Kommunalvertretermodell. Jedes Bundesland hat die Wahl und entscheidet, welche Nachnutzungsvariante das jeweilige Bundesland nutzen möchte. Die Nachnutzung des digitalen Einbürgerungsantrags über FIT-Store ist bereits möglich. 

Wie ist Barrierefreiheit und leichte Sprache auf der Webseite umgesetzt?

Internetseiten sollen so gestaltet sein, dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments stehen. Es wird angestrebt, dem BITV 2.0 Standard zu entsprechen (BITV = Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung). Der Zugang zum digitalen Einbürgerungsantrag soll möglichst vielen Menschen ermöglicht werden, in dem der Aufbau der Seite einfach gestaltet ist, die Texte in kurzen und einfachen Sätzen formuliert sind und die Navigation einfach händelbar ist. Eine Leichte Sprache in Form von verständlichen Sätzen ist besonders wichtig für Menschen mit Lern- oder Leseschwierigkeiten bzw. Personen, die nicht gut Deutsch sprechen können. Der Einbürgerungsantrag ist barrierefrei. Die Website ist aktuell teilweise barrierefrei.

Wie werden mögliche Gesetzesänderungen in der Einbürgerung berücksichtigt?

Da die Pflege und Betreuung des EfA-Onlinedienstes auch langfristig geplant sind, werden auch zukünftige Gesetzesänderungen berücksichtigt und der Dienst dementsprechend aktualisiert. Gesetzesänderungen haben die höchste Priorität und werden schnellstmöglich umgesetzt.

Ist ein Abgleich der persönlichen Angaben mit den Daten im Ausweis vorgesehen und ist es möglich, dass eine Person mehrere Anträge unter Nutzung falscher Daten und Angaben stellen kann?

Ein Abgleich der Daten mit dem Ausweis ist im Rahmen des Online-Erstantrags nicht vorgesehen, da persönliche Vorsprachetermine weiterhin stattfinden werden. Das Stellen mehrerer Online-Initialanträge unter falschen Namen lässt sich nicht vermeiden, ist jedoch aufgrund der hohen Kosten des Antrags im Regelfall nicht zu erwarten. Die Überprüfung der Identitäten der Antragsteller muss im nachgelagerten Vorsprachetermin stattfinden.

Wann wird der Dienst über den Kommunalvertreter.NRW für Behörden in NRW zur Verfügung stehen?

Der Dienst steht zur Nachnutzung bereit. Behörden aus NRW finden die Vertragsunterlagen hier: D-NRW : Einbürgerung.

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titleDatenschutzrechtliche Fragen

Datenschutz

Frage

Antwort

Wie ist das Vertrauensniveau der digitalen Einbürgerung bewertet und definiert worden?

Durch den EfA-Onlinedienst wird lediglich die initiale Antragsstellung digitalisiert, d.h. dass weiterhin Vor-Ort-Termine durchgeführt werden, in denen die Echtheit der bereitgestellten Dokumente geprüft wird. Gleichzeitig führt die hohe Gebühr (255€) dazu, dass nur seriöse Anträge eingereicht werden. Aus o.g. Gründen wurde für den EfA-Onlinedienst das Vertrauensniveau „niedrig“ festgelegt. Um zur Antragstellung zu gelangen müssen Sie sich im Vorfeld mit einem Nutzerkonto anmelden, hierüber können Sie das Vertrauensniveau festlegen.

Verlangt die Einbettung des EfA-Onlinedienstes in die eigene Website nicht die Zustimmung des Nutzers für die Anzeige externer Inhalte?

Es handelt sich bei der Einbindung des EfA-Onlinedienstes datenschutzrechtlich nicht um eine Übermittlung an einen Dritten oder eine gemeinsame Verantwortung, sondern um eine Auftragsverarbeitung des Verantwortlichen. Das der Inhalt „woanders“ liegt/eingebunden wird, ist rechtlich unerheblich. Der Inhalt wird rechtlich so behandelt als gehöre er zur Website des/der Verantwortlichen. Im Unterschied dazu gelten Dienstleister wie YouTube, Twitter etc. nicht als Auftragsverarbeiter, sondern je nach Einschätzung als Dritte oder gemeinsame Verantwortliche, da sie die Daten nicht nur im Auftrag, sondern als Werbeplattformen eben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten. Im Ergebnis braucht es für die Übermittlung an diese eine eigene Rechtsgrundlage. Sie „erben“ nicht wie der Auftragsverarbeiter die Rechtsgrundlage des/der Verantwortlichen. Da viel Unsicherheit herrscht, ob hierzu Rechtsgrundlagen tragen, die darauf aufbauen, dass die Einbindung „erforderlich“ ist, holen sich Webseitenbetreiber oft pauschal die Einwilligung bei den Nutzenden, indem sie etwa Zwei-Klick-Lösungen vor der Einbettung implementieren.

Gibt es ein IT-Sicherheitskonzept für den EfA-Onlinedienst?

Es existiert ein BSI-zertifiziertes IT-Sicherheitskonzept der AKDB, welches den Dienst Einbürgerung einschließt. Eine vollständige Zurverfügungstellung des IT-Sicherheitskonzepts für die Kommunen ist im IT-Sicherheitsmanagement des ZIT-BB und auch der AKDB nicht vorgesehen. Der Grund dafür ist vor allem die Vertraulichkeit der im Informationssicherheitsmanagementsystem hinterlegten Informationen. Das gilt insbesondere vor dem – auch Praktikabilitäts- und Zweckmäßigkeitsfragen aufwerfenden – Hintergrund, dass an dem EfA-Onlinedienst zumindest mittelbar eine Reihe von IT-Systemen beteiligt sind. Die vollständige Zurverfügungstellung eines IT-Sicherheitskonzepts ist datenschutzrechtlich zudem nicht erforderlich. Weder aus den Vorschriften zur Auftragsverarbeitung in Art. 28 DSGVO noch aus den Pflichten des Verantwortlichen geht die konkrete verpflichtende Form des Nachweises und der Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen beim Verantwortlichen hervor. Nach hiesiger Auffassung genügt eine Zusammenfassung der für den EfA-Onlinedienst wesentlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, wie sie bereitgestellt wurde, in Verbindung mit der vertraglich bereits sichergestellten Möglichkeit weitergehender Kontrollen, etwa im Rahmen einer Einsichtnahme.

Wie werden benötigte Unterlagen zum Antrag datenschutzkonform hochgeladen?

Bei der Umsetzung des Projektes wird hoher Wert auf den Datenschutz gelegt. Dementsprechend wurde eine Datenschutzberatung beauftragt, um Datenschutzkonformität sicherzustellen.

Wie wird der Datenschutz in der digitalen Einbürgerung sichergestellt?

Der Datenschutz wird durch Transportverschlüsselung und Ende-zu-Ende Verschlüsselung sichergestellt. Ein detailliertes Datenschutzkonzept kann im Downloadbereich heruntergeladen werden: Downloadbereich - Jira Service Management (atlassian.net).

→ Todo: Link aktualisieren

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