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Hier sammeln wir (häufig) gestellte Fragen und deren Antworten im Rahmen des Rollout-Prozesses

Technische Fragen

Muss der Online-Dienst in die Website eingebettet werden? Gibt es den Online-Dienst auch als “Standalone”-Variante?

Der Online-Dienst verwendet Inline-Styles. Gibt es Möglichkeiten, die Stylesheets in eine separate Datei auszulagern?

Es wurde sich bewusst dafür entschieden, die styles in ein "<style>" tag zu schreiben, damit content flickering vermieden wird.

In Ausnahmefällen wäre es möglich, dass zwei verschiedene javascript Dateien generiert werden: at-erwerbstaetigkeit.js mit javascript und stylesheet (unverändert) und at-erwerbstaetigkeit.csp.js + at-erwerbstaetigkeit.csp.css. Hierbei kann es bei schlechter Internetverbindung jedoch zu content flickering kommen, da das html zunächst ohne stylesheets und im zweiten Schritt, sobald das stylesheet geladen ist, erneut mit stylesheet gerendert wird.

Kann der Online-Dienst auch direkt in ein Landesportal eingebettet werden?

Grundsätzlich ist eine direkte Einbettung in Landesportale nicht vorgesehen. Die Landesportale stellen zunächst (nur) sicher, dass EfA-Leistungen für Nutzer auffindbar sind und angesteuert werden können.

Fragen zum Datenschutz

Verlangt die Einbettung des Online-Dienstes in die eigene Website nicht die Zustimmung des Nutzers für die Anzeige externer Inhalte?

Eine Zustimmungspflicht zu bestimmten externen Inhalten bestimmter Anbieter und wird derzeit vielerorts aus zwei Gründen gesehen, die aber beim Online-Dienst nicht greifen:

Es handelt sich bei der Einbindung des Online-Dienstes datenschutzrechtlich nicht um eine Übermittlung an einen Dritten oder eine gemeinsame Verantwortung , sondern um eine Auftragsverarbeitung des Verantwortlichen. Dass der Inhalt „woanders“ liegt/eingebunden wird, ist rechtlich unerheblich. Der Inhalt wird rechtlich so behandelt als gehöre er zur Website des Verantwortlichen. Im Unterschied dazu gelten Dienstleister wie YouTube, Twitter etc. nicht als Auftragsverarbeiter, sondern je nach Einschätzung als Dritte oder gemeinsame Verantwortliche, da sie die Daten nicht nur im Auftrag, sondern als Werbeplattformen eben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten. Im Ergebnis braucht es für die Übermittlung an diese eine eigene Rechtsgrundlage. Sie „erben“ nicht wie der Auftragsverarbeiter die Rechtsgrundlage des Verantwortlichen. Da viel Unsicherheit herrscht, ob hierzu Rechtsgrundlagen tragen, die darauf aufbauen, dass die Einbindung „erforderlich“ ist, holen sich Webseitenbetreiber oft pauschal die Einwilligung bei den Nutzenden, indem sie etwa Zwei-Klick-Lösungen vor der Einbettung implementieren.

Fachliche Fragen

Wie verhält es sich mit der Fiktionswirkung bei einer Online-Antragsstellung?

Die Fiktionswirkung wird durch den Zugang des Antrags bei der Ausländerbehörde ausgelöst. Der Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die der zuständigen Behörde zugehen muss. Der Begriff des Zugangs ist in einer dem bürgerlichen Recht entsprechenden Weise auszulegen. Danach werden Willenserklärungen gegenüber Abwesenden (dies ist bei elektronischer Übermittlung der Fall) in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie zugehen. Elektronische Dokumente sind nach § 130 Abs. 3 ZPO eingereicht, sobald die zum Empfang bestimmte Einrichtung sie in lesbarer Form aufgezeichnet hat.

Die im Aufenthaltsrecht relevante Fiktionswirkung kann allerdings nur rechtssicher eintreten, wenn der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, was die Ausländerbehörde im Rahmen einer Vorabprüfung festzustellen hat. Als rechtsmissbräuchlich ist beispielweise ein Verlängerungsantrag zu einem nicht verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel zu werten (siehe AVV zum AufenthG, 81.4.1.2).  Um im Vergleich zum analogen Verfahren keine Schlechterstellung der Online-Antragsteller zu bewirken, sollte für den Eintritt der Fiktionswirkung der Zeitpunkt des ersten elektronischen Zugangs berücksichtigt werden, der aufgrund der anschließenden Plausibilitätsprüfung in der Ausländerbehörde von dieser dann (nachträglich) bestätigt werden kann. Denn würde erst der Zeitpunkt, zu dem eine Überprüfung möglich ist (ggf. ist das aufgrund von internen Ablaufverzögerungen erst nach mehreren Tagen oder gar Wochen möglich) berücksichtigt, ginge dies zu Lasten des Antragstellers, der fristgerecht den Antrag gestellt hat.

Die Fiktionsbescheinigung ist dem Antragsteller nach der positiven Vorabprüfung auszuhändigen. Gegen den Versand von aufenthaltsrechtlichen Dokumenten hat das BMI in der Vergangenheit mehrmals Sicherheitsbedenken geäußert. Daher ist nicht anzunehmen, dass die während der Corona geltende Regelung, gemäß der die Ausländerbehörde dem Antragsteller den Eingang seines Verlängerungsantrages auch mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen und diese an ihn per Post zurücksenden konnte, fortbestehen wird. Da die Fiktionsbescheinigung dem Antragsteller persönlich auszuhändigen ist, kann die ggf. fehlende Identifizierung der Person bei der Online-Antragstellung in dem Termin rechtssicher nachgeholt werden. Um aufgrund der sicheren Identifizierung vor Ort keine Schlechterstellung der Online-Antragsteller zu bewirken, gilt für den Eintritt der Fiktionswirkung der Zeitpunkt des Zugangs des Online-Antrags bei der Ausländerbehörde.  

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