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Die Fiktionswirkung ist eine kraft Gesetzes anknüpfende Rechtsfolge eines wirksam gestellten Antrags auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Diese tritt grundsätzlich dann ein, wenn ein Antrag bei der zuständigen Behörde anhängig geworden ist. an. Mithilfe eines Online-Dienstes übermittelte Anträge sind insoweit nicht von Anträgen zu unterschieden, die in Papierform in einen Behördenbriefkasten eingeworfen wurden. Auch ohne dass der Absender eines Antrags von der Behörde zuvor eindeutig identifiziert worden ist, entsteht mit dem Antragseingang zumindest der Anschein der Fiktionswirkung.

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