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Die Fiktionsbescheinigung ist dem Antragstellerden nach der positiven Vorabprüfung auszuhändigen. Gegen den Versand von aufenthaltsrechtlichen Dokumenten hat das BMI in der Vergangenheit mehrmals Sicherheitsbedenken geäußert. Daher ist nicht anzunehmen, dass die während der Corona geltende Regelung, gemäß der die Ausländerbehörde dem Antragstellenden den Eingang seines Verlängerungsantrages auch mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen und diese an ihn/sie per Post zurücksenden konnte, fortbestehen wird. Da die Fiktionsbescheinigung dem Antragstellenden persönlich auszuhändigen ist, kann die ggf. fehlende Identifizierung der Person bei der Online-Antragstellung in dem Termin rechtssicher nachgeholt werden. Um aufgrund der sicheren Identifizierung vor Ort keine Schlechterstellung der Online-Antragsteller zu bewirken, gilt für den Eintritt der Fiktionswirkung der Zeitpunkt des Zugangs des Online-Antrags bei der Ausländerbehörde.
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