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Das OZG schreibt Bund und Ländern die Entwicklung von Verwaltungsportalen vor. Durch die Verwaltungsportale soll es Nutzerinnen und Nutzern Nutzer/innen vereinfacht werden, horizontal und vertikal Verwaltungsleistungen bei den zuständigen Behörden zu finden. Dort sollen neben Beschreibungen zur Verwaltungsleistung selbst auch Links zu Formularen oder Online-Diensten veröffentlicht werden.

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Das BayernPortal ist beispielsweise das Verwaltungsportal des Freistaates Bayern, das eine Art Suchhilfe für Nutzerinnen und Nutzer/innen dient, um Verwaltungsleistungen bei der zuständigen Stelle zu finden. Das BayernPortal übernimmt jedoch nicht die Veröffentlichung der Online-Leistungen. Daher ist es nach wie vor erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Informationen zu Verwaltungsleistungen bzw. den Online-Diensten selbst auf ihrer Website veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung ist dieser Link an das BayernPortal zu melden, damit dieser veröffentlicht wird. Die Meldung der Links auf die Homepage der Behörde obliegt derzeit noch in der Verantwortung der Behörden. Die AKDB arbeitet aber bereits an einer automatisierten Lösung zur Übermittlung des Fundortes (Links auf der Webseite der Ausländerbehörde).

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Sofern ein Antrag im Online-Dienst erfolgreich abgesendet werden kann, von den empfangenden Stellen aber nicht entgegengenommen wird, wird je nach betroffener Kommunikationskomponente sichergestellt, dass der Antrag gepuffert wird oder die verantwortlichen Stellen manuell informiert werden. Ist die Übergabe des Antrags an OK.Komm bereits fehlerhaft, wird über ein mehrstündiges Zeitfenster mehrfach versucht, den Antrag zu übergeben. Schlägt dies final fehl, wird der/die Nutzer/in, die Ausländerbehörde und das Projekt, informiert.

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Grundsätzlich liegt diese Entscheidung bei Ihnen als datenschutzrechtlich VerantwortlicherVerantwortliche/r. Jedoch erstellen wir die Projekt-DSFA derart, dass nur noch die – ohnehin unabhängig vom Online-Dienst – datenschutzrechtlich zu bewertende Verarbeitung im Fachverfahren übrig bleibt. Insofern Sie diese bereits betrachtet und – falls erforderlich – ggf. eine DSFA erstellt haben, sollte die ergänzende Erstellung einer eigenen DSFA zum Online-Dienst entbehrlich sein.

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Es handelt sich bei der Einbindung des Online-Dienstes datenschutzrechtlich nicht um eine Übermittlung an einen Dritten oder eine gemeinsame Verantwortung, sondern um eine Auftragsverarbeitung des Verantwortlichen. Dass der Inhalt „woanders“ liegt/eingebunden wird, ist rechtlich unerheblich. Der Inhalt wird rechtlich so behandelt als gehöre er zur Website des/der Verantwortlichen. Im Unterschied dazu gelten Dienstleister wie YouTube, Twitter etc. nicht als Auftragsverarbeiter, sondern je nach Einschätzung als Dritte oder gemeinsame Verantwortliche, da sie die Daten nicht nur im Auftrag, sondern als Werbeplattformen eben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten. Im Ergebnis braucht es für die Übermittlung an diese eine eigene Rechtsgrundlage. Sie „erben“ nicht wie der Auftragsverarbeiter die Rechtsgrundlage des/der Verantwortlichen. Da viel Unsicherheit herrscht, ob hierzu Rechtsgrundlagen tragen, die darauf aufbauen, dass die Einbindung „erforderlich“ ist, holen sich Webseitenbetreiber oft pauschal die Einwilligung bei den Nutzenden, indem sie etwa Zwei-Klick-Lösungen vor der Einbettung implementieren.

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Die im Aufenthaltsrecht relevante Fiktionswirkung kann allerdings nur rechtssicher eintreten, wenn der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, was die Ausländerbehörde im Rahmen einer Vorabprüfung festzustellen hat. Als rechtsmissbräuchlich ist beispielweise ein Verlängerungsantrag zu einem nicht verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel zu werten (siehe AVV zum AufenthG, 81.4.1.2).  Um im Vergleich zum analogen Verfahren keine Schlechterstellung der Online-Antragsteller zu bewirken, sollte für den Eintritt der Fiktionswirkung der Zeitpunkt des ersten elektronischen Zugangs berücksichtigt werden, der aufgrund der anschließenden Plausibilitätsprüfung in der Ausländerbehörde von dieser dann (nachträglich) bestätigt werden kann. Denn würde erst der Zeitpunkt, zu dem eine Überprüfung möglich ist (ggf. ist das aufgrund von internen Ablaufverzögerungen erst nach mehreren Tagen oder gar Wochen möglich) berücksichtigt, ginge dies zu Lasten des AntragstellersAntragstellenden, der welcher fristgerecht den Antrag gestellt hat.

Die Fiktionsbescheinigung ist dem Antragsteller Antragstellerden nach der positiven Vorabprüfung auszuhändigen. Gegen den Versand von aufenthaltsrechtlichen Dokumenten hat das BMI in der Vergangenheit mehrmals Sicherheitsbedenken geäußert. Daher ist nicht anzunehmen, dass die während der Corona geltende Regelung, gemäß der die Ausländerbehörde dem /der Antragsteller/in Antragstellenden den Eingang seines Verlängerungsantrages auch mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen und diese an ihn/sie per Post zurücksenden konnte, fortbestehen wird. Da die Fiktionsbescheinigung dem /der Antragsteller/in Antragstellenden persönlich auszuhändigen ist, kann die ggf. fehlende Identifizierung der Person bei der Online-Antragstellung in dem Termin rechtssicher nachgeholt werden. Um aufgrund der sicheren Identifizierung vor Ort keine Schlechterstellung der Online-Antragsteller zu bewirken, gilt für den Eintritt der Fiktionswirkung der Zeitpunkt des Zugangs des Online-Antrags bei der Ausländerbehörde.  

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