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Das BayernPortal ist beispielsweise das Verwaltungsportal des Freistaates Bayern, das eine Art Suchhilfe für Nutzerinnen und Nutzer dient, um Verwaltungsleistungen bei der zuständigen Stelle zu finden. Das BayernPortal übernimmt jedoch nicht die Veröffentlichung der Online-Leistungen. Daher ist es nach wie vor erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Informationen zu Verwaltungsleistungen bzw. den Online-Diensten selbst auf ihrer Website veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung ist dieser Link an das BayernPortal zu melden, damit dieser veröffentlicht wird. Die Meldung der Links auf die Homepage der Behörde obliegt derzeit noch in der Verantwortung der Behörden. Die AKDB arbeitet aber bereits an einer automatisierten Lösung zur Übermittlung des Fundortes (Links auf der Webseite der Ausländerbehörde).
Nähere Informationen zum Portalverbund: https://www.cio.bund.de/Web/DE/Innovative-Vorhaben/Portalverbund/portalverbund_node.html
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OZG Service Management | URL |
PRE-Umgebunghttps://www.pre-service-digitale-verwaltung.de/ | |
PRO-Umgebunghttps://www.service-digitale-verwaltung.de/ |
Bei der Anpassung von Textstellen ist darauf zu achten, dass die Eingaben erst durch Klicken auf „Speichern“ gespeichert werden. Wird die Eingabe nicht durch „Speichern“ bestätigt, gehen die Änderungen verloren. Falls die Änderungen ggf. trotz Speicherung nicht sofort sichtbar sind, ist der Cache des verwendeten Browsers zu löschen. Wenn Sie ein Objekt bearbeitet und gespeichert haben, wird es in der Navigationsleiste mit blauer Schrift markiert. Sofern Sie Anpassung von Textstellen rückgängig machen möchten, können Sie über das Menü rechts neben dem Eingabefeld („drei Punkte“) das Feld auf den Default-Wert zurücksetzen. Auch das Zurücksetzen muss gespeichert werden.
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Die Fiktionsbescheinigung ist dem Antragsteller nach der positiven Vorabprüfung auszuhändigen. Gegen den Versand von aufenthaltsrechtlichen Dokumenten hat das BMI in der Vergangenheit mehrmals Sicherheitsbedenken geäußert. Daher ist nicht anzunehmen, dass die während der Corona geltende Regelung, gemäß der die Ausländerbehörde dem/der Antragsteller/in den Eingang seines Verlängerungsantrages auch mittels einer formlosen Bescheinigung bestätigen und diese an ihn per Post zurücksenden konnte, fortbestehen wird. Da die Fiktionsbescheinigung dem/der Antragsteller/in persönlich auszuhändigen ist, kann die ggf. fehlende Identifizierung der Person bei der Online-Antragstellung in dem Termin rechtssicher nachgeholt werden. Um aufgrund der sicheren Identifizierung vor Ort keine Schlechterstellung der Online-Antragsteller zu bewirken, gilt für den Eintritt der Fiktionswirkung der Zeitpunkt des Zugangs des Online-Antrags bei der Ausländerbehörde.
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