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Die Antragsstrecken werden sukzessive im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung gestellt - beginnend mit der Antragsstrecke „Erwerbstätigkeit“.
Nicht abgedeckt durch den Online-Dienst „Aufenthaltstitel“ sind u.a. die Beantragung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und Besondere Aufenthaltsrechte nach Abschnitt 7 des Aufenthaltsgesetzes. Die Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen wurden im Rahmen der Themenfeldplanung aufgrund der besonderen Ausgangssituation der Antragsstellenden (zunächst) depriorisiert. Besondere Aufenthaltsrechte wurden aufgrund geringer Fallzahlen ebenfalls depriorisiert.
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Das Antragsverfahren übermittelt die Antragsdaten über eine OSCI-basierte verschlüsselte Nachricht an den OSCI-Intermediär eine XAusländer-Nachricht direkt in das Fachverfahren der jeweiligen Behörden. Details zu DVDV/OSCI sind im Kapitel: „C OSCI–Transport-Profil für XAusländer“ des Standards XAusländer[1] beschrieben. Die Grafik verdeutlicht den Zusammenhang zwischen XAusländer und dem OSCI-Transport.
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Löschen: Für weitergehende Informationen wird auf das in der Anlage beigefügte Konzept „Onlinedienst Aufenthaltstitel - Rahmenkonzept zur Freigabe und zum Betrieb zum bundesweiten Rollout“ als Anlage des Datenschutzkonzeptes verwiesen. |
6. Anbindungsmöglichkeiten an den Online-Dienst für das anschließende Land 🖥
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Durch die Anwendung des Routings mithilfe des DVDV muss die Registrierung der Behörden und der technischen Adressen im DVDV gewährleistet und die Fachverfahren an die jeweiligen DVDV-Server des Landes angebunden sein (vgl. 5.2.).
7. Entgelt 📆
Die Bereitstellung des Online-Dienstes erfolgt bis zum 31.12.2022 unentgeltlich. In diesem Zeitraum erfolgt die Finanzierung durch das Land Brandenburg als umsetzendes Land aus Mitteln des Konjunkturpaketes. Ab 01.01.2023 wird ein Entgelt für nachnutzende Länder fällig, dessen endgültige Höhe auf Grundlage der Pilotierungserfahrungen im Laufe des Jahres 2022 unter Berücksichtigung des Beschlusses 2021/24 des IT-PLR bestimmt wird.
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