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2.21 Wie regeln andere Kommunen die vorerst nicht vorgesehenen ePayment-Anbindung?

Wie im technischen Anbindungskonzept beschrieben, ist ein (vorgelagertes) ePayment (P1) im 1. Release nicht vorgesehen, da die jeweiligen Kommunen die Antragstrecken unterschiedlich bepreisen und die Höhe von den Aufwänden und vom Ergebnis der Antragsbearbeitung (Ablehnung/Erteilung) abhängen. Ein möglicherweise nachgelagertes ePayment liegt im Verantwortungsbereich der Waffenbehörde.

Die Anbindung einer ePayment-Komponente ist für 2024 vorgesehenDer Ursprüngliche Plan ePayment zu priorisieren wird derzeit nicht weiterverfolgt. Vorrangig werden kleinere Anpassungen sowie gesetzliche Änderungen bearbeitet. Prinzipiell ist eine Anbindung von ePayment an den OnlineDienst eWaffe möglich. Der Änderungswunsch ist jedoch hinsichtlich des „Einer für Alle"-Prinzip (EfA) relevant. Eine zentrale Anpassung ist notwendig, damit der Änderungsbedarf für alle Beteiligten nutzbar ist.​ Da ePayment für eWaffe bisher keine Anforderung war, bedeutet dies eine Anpassung des Datenmodells, eine Erweiterung der Datenfelder, die Einbindung von Gebührenordnungen sowie die Anpassung der Prozesse und Masken etc. All diese Punkte müssten im Rahmen des Anforderungsmanagements erarbeitet werden. Da sich die nachnutzenden Länder zunächst jedoch gegen eine Anbindung von ePayment entschieden haben wird das Thema derzeit depriorisiert behandelt und zunächst zur Wiedervorlage in den nächsten Steuerungskreis gebracht um die Relevanz des Themas regelmäßig zu eruieren.

2.22 Ich habe einen Antrag testweise gestellt, allerdings ist er nicht in mein Fachverfahren eingetroffen. Was kann ich tun?

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